Bauvorschriften und Normen / Berücksichtigung beim Heimkino

  • Um mal zurück zum Thema Umwidmung eines normalen (nicht-Wohnraum) Kellerraums in Wohnraum zu kommen.


    Dass es da Auflagen gibt ist natürlich schon nervig. aber an sich hat das ja alles auch einen Hintergrund.

    zB eben zweiter Fluchtweg, zB durch ein Fenster, für den Brandfall auf dem Hauptfluchtweg.


    von daher schadet es zumindest mal nicht, wenn man sich mal mit den Hintergründen der Bestimmungen vertraut macht und ggfls zB versucht einen alternativen Fluchtweg zu ermöglichen, sofern möglich.


    Selbst, wenn man es nicht umwidmen muss am Ende, schadet das sicher nicht.


    Bei mir ist im Nachbarraum zB noch ein großes Fenster, das man als Fluchtweg aus dem Keller benutzen kann, wenn die Treppe nicht mehr benutzbar ist.

    Sollte es aber nat. im Flur vor dem Kino brennen, wird es schon "kompliziert". Das kleine Fenster im Kino taugt nicht als Fluchtweg. Zum einen zu eng und zum anderen ist oben drüber die Terrasse, man müsste also erstmal 20 qm Bangkirai-Holz hoch stemmen.... :waaaht:

    Tschau

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    MinMax - Birdies Heimkino

  • Gut, du hast ja einen kompletten Anbau gemacht, dass du da entsprechend vorgehen musst, ist logisch.


    Ich meine es geht hier auch darum, ob du ne Leinwand, Verkleidung, Sitze etc in einen bestehenden Raum einbringst und somit ein "Heimkino" schaffst und irgendwelche behördlichen Auflagen erfüllen musst.

    So viel ich weiß, sind Keller die zu 100% unter der Erde liegen überhaupt nicht als Wohnraum umzubauen (rechtlich gesehen), ob und welche Ausnahmen gegebenenfalls für Hobbyräume gibt weiß ich nicht.

  • Es gibt Möglichkeiten einen "Kellerraum" als Aufenthaltsraum zu nutzen bzw. auch umzunutzen. Dabei sind aber Wohnraum + Aufenthaltsraum wieder zwei unterschiedliche Begrifflichkeiten. In diesem und vielen weiteren Zusammenhängen bedient sich der Gesetzgeber gerne dem unscheinbaren Wörtchen "notwendig". Sobald das auftaucht, kann man eigentlich gleich einen Blankoscheck ausstellen...


    z.B. notwendige...


    ...Fenster

    ...Treppen

    ...Flure

    ...Treppenräume

    etc.


    um mal so die gängigsten zu nennen.


    der Gesetzgeber formuliert das bspw. so:


    (Auszug NBauO):

    ...

    (4) Räume in Kellergeschossen sind als Aufenthaltsräume nur zulässig, wenn das Gelände vor den notwendigen Fenstern der Räume in einer für gesunde Wohn- oder Arbeitsverhältnisse ausreichenden Entfernung und Breite nicht mehr als 70 cm über deren Fußboden liegt.

    ...


    Klingt erstmal noch recht simpel. Diese Formulierung hat es aber "faustdick" in sich. Besondere Beachtung gilt dabei -wie bereits erwähnt- den notwendigen Fenstern und dem Wort ausreichend. Alle anderen Anforderungen gelten dann natürlich auch genauso wie für "oberirdische" Geschosse. Oft schließt aber das Planungsrecht schon eine Wohnraumnutzung aus, selbst wenn man baurechtlich/technisch alle Anforderungen zu erfüllen glaubt. Keine Regel ohne Ausnahme. So gibt es natürlich auch im Planungs- u. Baurecht diese Begriffe. Während Ausnahmen zumeist schon im Planungsrecht (=Teil des öffentlichen Baurechtes) selbst beschrieben sind, sind bei Befreiungen von Diesem wieder ganz bestimmte Einzelfallaspekte zu betrachten, zu belegen und zu begründen. Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber geschaffen, da das Planungsrecht eher "generalisierenden" Charakter hat. Einem solchen Antrag (auf Befreiung vom Planungsrecht nach BauGB) kann dann die zust. Behörde im Rahmen des "Ermessens" stattgeben (oder auch nicht). Die LBauO böte noch die Möglichkeit der sog. "Härtefallregelung". Sind aber mEn ganz, ganz enge Grenzen. Hier könnte man ggf. argumentieren, dass die Durchsetzung eines bestimmten Gesetzes zu einer unverhältnismäßigen und unbeabsichtigten Härte führen würde. Zumeist geht sowas dann aber wieder mit bestimmten "Kompensationsmaßnahmen" einher zu denen man u.U. verpflichtet werden kann. Irgendeinen Tod wird man aber immer sterben... Und jetzt sind wir wieder am Anfang: "Mut zur Lücke"!


    Ach, am besten nicht ZU VIEL nachdenken und einfach Filme gucken;-)

  • ...für mich persönlich und vielen von Euch sicherlich auch, erscheint die "Nichterrichtung eines Heimkinos" (z.B. wie vor beschrieben) ein ganz besonderer "Härtefall". Die rechtliche, durchsetzungsfähige Argumentation diesbzgl. würde mich SEHR interessieren;-)

  • Wenn der Raum einmal voller Rauch ist, möchte ich sehen, wie da schnell geflüchtet wird. Nach zwei Bränden, Hochwasser und Einbruch im Haus bin ich inzwischen sehr viel vorsichtiger und würde das so nicht machen. Selbst bei den vertikal gespannten Stoffen ohne Flammenhemmung, wie sie meist verwendet werden, habe ich schon leichte Bauchschmerzen. Man muss sich nur mal die Videos anschauen, in denen gezeigt wird, wie schnell ein Vorhang die ganze Butze in Brand setzt. Das geht schneller als man erwartet.

    Absolut! Der Gesetzgeber würde hier von erhöhten "Brandlasten" sprechen. Der vorbeugende Brand- und Gefahrenschutz ist mEn DAS Kernthema. Hier sind die gesetzlichen Hürden/Auflagen immens hoch + steigen stetig weiter; der Schutz von Leib und Leben wird als höchstes Gut angesehen (ich denke, da wir uns auch alle einig).

  • Denke auch, nicht zu viel drüber nachdenken :sbier:


    Das vorgestellte Kino ist halt in sofern es „besonderes“, dass es im Betrieb sogar den einzigen Fluchtweg noch verschließt.

    Von daher wäre es für mich ein no Go. (Vor allem aber eher wegen „ich muss mal…“, wenn dann alle aufstehen müssen ist doch die komplette Immersion hin :dribble: )

    Tschau

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  • Denke auch, nicht zu viel drüber nachdenken :sbier:


    Das vorgestellte Kino ist halt in sofern es „besonderes“, dass es im Betrieb sogar den einzigen Fluchtweg noch verschließt.

    Von daher wäre es für mich ein no Go. (Vor allem aber eher wegen „ich muss mal…“, wenn dann alle aufstehen müssen ist doch die komplette Immersion hin :dribble: )

    Na ja man könnte hinten ja eine Fallröhre machen wie bei der Feuerwehr als "Fluchtweg"... wenn der Film besonders schlecht ist kann man sich geschwind abseilen :D

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