Beiträge von Peter911

    …ach ja, ich meine bei aktivierter MAI wirken die enhancement-algos entweder gar nicht oder weniger; ich bilde mir ein madshi hatte da auch mal von einem bug geschrieben…

    SEB1980: Alles klar, danke dir. Meine Werte liegen mit obigen Settings und 4096er Skalierung incl. paar ganz dezenten detail-algos sowie Tonemapping bei max. 64° auf der GPU, Input im 40° Bereich und CPU im 30er. Drops sind manchmal tatsächlich auf „0“ ansonsten so im 10er Bereich, steigen aber nicht kontinuierlich an. Bin damit wirklich ganz zufrieden, schöner filmlook + trotzdem erkennbar bessere Bewegungsschärfe. Ohne eShift sehe ich eigentlich keinen Unterschied, daher lasse ich es auch an.

    Und der MI ist sehr sehr gut.

    Darf ich fragen mit welchen Settings? Ich habe echt ne Menge rumprobiert + verglichen. Aktuell bin ich bei Hybrid V2, High mit Blurr 3 bei 5/8. Das nutze ich jetzt schon etwas länger. Das empfinde ich für „bewegungsscharf“ und dennoch recht filmisch. Würde ich gefühlt genau zwischen CMD low + high einordnen.

    Wenn der Raum einmal voller Rauch ist, möchte ich sehen, wie da schnell geflüchtet wird. Nach zwei Bränden, Hochwasser und Einbruch im Haus bin ich inzwischen sehr viel vorsichtiger und würde das so nicht machen. Selbst bei den vertikal gespannten Stoffen ohne Flammenhemmung, wie sie meist verwendet werden, habe ich schon leichte Bauchschmerzen. Man muss sich nur mal die Videos anschauen, in denen gezeigt wird, wie schnell ein Vorhang die ganze Butze in Brand setzt. Das geht schneller als man erwartet.

    Absolut! Der Gesetzgeber würde hier von erhöhten "Brandlasten" sprechen. Der vorbeugende Brand- und Gefahrenschutz ist mEn DAS Kernthema. Hier sind die gesetzlichen Hürden/Auflagen immens hoch + steigen stetig weiter; der Schutz von Leib und Leben wird als höchstes Gut angesehen (ich denke, da wir uns auch alle einig).

    Es gibt Möglichkeiten einen "Kellerraum" als Aufenthaltsraum zu nutzen bzw. auch umzunutzen. Dabei sind aber Wohnraum + Aufenthaltsraum wieder zwei unterschiedliche Begrifflichkeiten. In diesem und vielen weiteren Zusammenhängen bedient sich der Gesetzgeber gerne dem unscheinbaren Wörtchen "notwendig". Sobald das auftaucht, kann man eigentlich gleich einen Blankoscheck ausstellen...


    z.B. notwendige...


    ...Fenster

    ...Treppen

    ...Flure

    ...Treppenräume

    etc.


    um mal so die gängigsten zu nennen.


    der Gesetzgeber formuliert das bspw. so:


    (Auszug NBauO):

    ...

    (4) Räume in Kellergeschossen sind als Aufenthaltsräume nur zulässig, wenn das Gelände vor den notwendigen Fenstern der Räume in einer für gesunde Wohn- oder Arbeitsverhältnisse ausreichenden Entfernung und Breite nicht mehr als 70 cm über deren Fußboden liegt.

    ...


    Klingt erstmal noch recht simpel. Diese Formulierung hat es aber "faustdick" in sich. Besondere Beachtung gilt dabei -wie bereits erwähnt- den notwendigen Fenstern und dem Wort ausreichend. Alle anderen Anforderungen gelten dann natürlich auch genauso wie für "oberirdische" Geschosse. Oft schließt aber das Planungsrecht schon eine Wohnraumnutzung aus, selbst wenn man baurechtlich/technisch alle Anforderungen zu erfüllen glaubt. Keine Regel ohne Ausnahme. So gibt es natürlich auch im Planungs- u. Baurecht diese Begriffe. Während Ausnahmen zumeist schon im Planungsrecht (=Teil des öffentlichen Baurechtes) selbst beschrieben sind, sind bei Befreiungen von Diesem wieder ganz bestimmte Einzelfallaspekte zu betrachten, zu belegen und zu begründen. Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber geschaffen, da das Planungsrecht eher "generalisierenden" Charakter hat. Einem solchen Antrag (auf Befreiung vom Planungsrecht nach BauGB) kann dann die zust. Behörde im Rahmen des "Ermessens" stattgeben (oder auch nicht). Die LBauO böte noch die Möglichkeit der sog. "Härtefallregelung". Sind aber mEn ganz, ganz enge Grenzen. Hier könnte man ggf. argumentieren, dass die Durchsetzung eines bestimmten Gesetzes zu einer unverhältnismäßigen und unbeabsichtigten Härte führen würde. Zumeist geht sowas dann aber wieder mit bestimmten "Kompensationsmaßnahmen" einher zu denen man u.U. verpflichtet werden kann. Irgendeinen Tod wird man aber immer sterben... Und jetzt sind wir wieder am Anfang: "Mut zur Lücke"!


    Ach, am besten nicht ZU VIEL nachdenken und einfach Filme gucken;-)


    ach ja, ansonsten Teile ich (ganz persönlich + privat) die Auffassung der Überregulierung/Bürokratie dieses Landes. Man wollte vor Jahren mit der Einführung des „Vereinfachten Genehmigungsverfahrens“ diesen Umstand wohl etwas abmildern. Genau das gegenteil ist eingetreten. Etwa knapp 1.800(!) Regeln, Normen, Vorschriften… sind mittlerweile zu berücksichtigen bei der Schaffung von neuen Lebens- u. Wohnräumen. Daher ist das gesteckte Ziel der 400.000 Wohnungen recht überambitioniert + wird auch längst nicht erreicht werden.


    Den Begriff der „Egalgemeinde“ finde ich gut. Ist auch oft in der Praxis anzutreffen. Funktioniert prächtig bei einem wohlwollenden Miteinander (imho).

    Moin,


    Was kostet das denn eigentlich so alles? Also wenn man einen Keller hat den man gerne "Umnutzen" will, also gar nicht vermieten aber sich Infos holt zu dem was man alles tun müsste, um da ein Kino offiziell bauen zu dürfen (zur reinen Privatnutzung)? Hilft einem die Stadt oder ist das vom gutdünken der Beamten abhängig oder muss man da erstmal 10.000 Euro an Prüfung etc in die Hand nehmen ohne danach ein Kino bauen zu dürfen, weil jemand sagt "oh 2,10m Deckenhöhe ist nicht mehr zulässig als Wohnraum"?


    Ich frage deswegen wo komisch, weil ich mein Leben lang zur Miete wohne und mit diesen Dingen wie "Eigentum" und "Nutzung" noch nie etwas zu tun hatte, aber es spannend finde, falls ich mir in 5 Jahren doch mal ein Haus kaufe, was dann auf mich zukäme.

    Das hängt natürlich vom Prüfumfang ab + wie ggf. die Vergütung vereinbart wird. Denkbar wäre:


    - HOAI

    - Zeithonorar

    - Pauschalvereinbarung


    In den LBauO`s sind die „Pflichten“ der am Bau Beteiligten geregelt. Hier als Bsp. mal ein Auszug aus der NBauO (ist denke ich auch gut verständlich):


    § 52 NBauO – Bauherrin und Bauherr

    (1) Die Bauherrin oder der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass die von ihr oder ihm veranlasste Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht.

    (2) 1Die Bauherrin oder der Bauherr einer nicht verfahrensfreien Baumaßnahme hat zu deren Vorbereitung, Überwachung und Ausführung verantwortliche Personen im Sinne der §§ 53 bis 55 zu bestellen, soweit sie oder er nicht selbst die Anforderungen nach den §§ 53 bis 55 erfüllt oder erfüllen kann. 2Ihr oder ihm obliegt es außerdem, die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge zu stellen, Anzeigen zu machen und Nachweise zu erbringen. 3Sie oder er hat sich bei der Abgabe der jeweiligen Erklärungen durch eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser vertreten zu lassen, soweit eine solche oder ein solcher zu bestellen ist. 4Die Bauherrin oder der Bauherr hat zu den verwendeten Bauprodukten und den angewandten Bauarten die erforderlichen Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften bereitzuhalten. 5Zu Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist die Leistungserklärung bereitzuhalten.6Die Bauherrin oder der Bauherr hat vor Baubeginn den Namen der Bauleiterin oder des Bauleiters und während der Bauausführung einen Wechsel dieser Person der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. 7Wechselt die Bauherrin oder der Bauherr, so hat die neue Bauherrin oder der neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

    (3) 1Liegen Tatsachen vor, die besorgen lassen, dass eine nach Absatz 2 Satz 1 bestellte Person nicht den jeweiligen Anforderungen der §§ 53 bis 55 genügt, so kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass die Bauherrin oder der Bauherr sie durch eine geeignete Person ersetzt oder geeignete Sachverständige heranzieht. 2Die Bauaufsichtsbehörde kann die Bauarbeiten einstellen lassen, bis die Bauherrin oder der Bauherr ihrer Aufforderung nachgekommen ist.

    (4) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr für bestimmte Arbeiten die Unternehmerinnen und Unternehmer benannt werden.

    Nabend,


    Leute das Thema ist definitiv viel zu komplex um tlw. „herausgegriffene“ Einzelfragen rechtssicher zu beantworten. Bei so dezidierten Fragestellungen bedarf es immer einer (Einzel)Fallbetrachtung.


    Z.B. „Hobbyraum“: Da müsste man mal in den dazugehörigen Bauschein gucken. Ist er als Teil einer Wohneinheit/Aufenthaltsraum ausgewiesen? Wohnraumnutzung (Dauerhafter Aufenthalt von Personen)? Ein Bad z.B. muß baurechtlich auch kein Fenster haben. Ferner wäre zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt die behördliche Genemigung erteilt wurde. Die LBauO`s waren ja nicht schon immer so wie sie heute sind. Die NBauO hat bspw. im Jahre 2012 eine derartige Novellierung erfahren, dass es kaum noch wirtschaftlich ist unter seriösen Aspekten die nun geltenden Anforderungen der GK (Gebäudeklasse V) vollumfänglich zu erfüllen, wohlgemerkt am Bsp. des Dachgeschosses. Davor gab es nur 3 GK`s. Es kommt also auch auf den jeweiligen Betrachtungszeitpunkt an sowie die zu diesem Zeitpunkt geltenden rechtlichen Gegebenheiten (Bestandsschutz). Wird allerdings eine Veränderung baulicher Art an diesem „Zustand“ vorgenommen, so muß z.B. auch geprüft/bewertet werden, ob es sich um eine „wesentliche“ oder „unwesentliche“ Änderung handelt. In welcher Gebäudeklasse ist das Bauwerk einzuorden, in welcher Höhe ist der zu oberst gelegene Aufenthaltsraum? War das schon immer so? Neubauten müssen stets die zum Einreichzeitpunkt geltenden rechtl. Vorschriften einhalten.


    Ich will hier ja gar nix lostreten + denke mir die Regelungen auch nicht aus. Ich kann aber aus meiner Praxis heraus berichten, dass oftmals dem Eigentümer/Bauherr bestimmte Dinge/Sachverhalte gar nicht bewusst sind oder deren Inhalte (weil rechtlich im „Behördendeutsch“ formuliert) nicht klar sind.


    Beispiel: Ich wurde von einer ortsansässigen Hausverwaltung einer WEG beauftragt, eine innerstädtische Wohnraumerweiterung in Form einer Balkonanlage genehmigungsfähig einzureichen. Den Wünschen nach „soll quasi nix kosten“ habe ich soweit ich das für vertretbar hielt schriftlich Rechnung getragen. Dito eine ebenso schriftliche Zusammenfassung mit „Aufklärung zu baulichen Anlagen“. Im Vorfeld wurde schriftlich zugesichert, die gesamte Anlage ist bauordnungsrechtlich genehmigt und die entsprechenden Aktenzeichen/Bauscheine liegen vor. Das war in dem Fall wichtig, weil hierauf im jüngsten Antrag abgestellt werden sollte. Als erstes erhielt ich „ein paar Zettel“ mit dem schriftlichen Vermerk (sinngemäß): Hier schon mal die Pläne zum Dachgeschoß, bitte fangen Sie dort an.


    Ich machs kurz: zunächst dachte ich tatsächlich, ich sei im komplett falschen Gebäude. Von den Eigentümern des Dachgeschosses aber in Empfang genommen, stellte sich heraus, dass die „skizzierten baulichen Gegebenheiten“ nichts oder nur sehr wenig mit den örtlichen Gegebenheiten zu tun hatten. Nach etwas Aktenstudium gemeinsam mit dem Eigentümer war festszustellen, dass Man(n) einen 12 Jahre alten „Bauvorbescheid“ als Baugenehmigung verstanden wissen wollte. Selbstverständlich enthält ein solcher Bescheid ebenso einen Behördenstempel + Aktenzeichen. Ist aber etwas völlig anderes als eine erteilte Genehmigung.


    Dieser sog. Bauvoranfrage folgte aber nie eine Baueingabe (die Behörde hatte sich damals schon etwas „ablehnend“ jedoch noch nicht „verweigernd“ geäußert). Wie auch immer, der Eigentümer war der unverrückbaren Ansicht, er habe alles so schon gekauft und someit sei alles rechtens. Er irrte. „Lesen, verstehen, bewerten“ hätte ihm wohl im Vorfeld an dieser Stelle sicherlich einiges an Umständen (+ bestimmt auch an Geld) gespart.


    Ich hielt Rücksprache mit dem AG, stellte noch einen Antrag auf Akteneinsicht + übergab sämtliche Unterlagen mit einer baurechtlichen Empfehlung an Eigentümer + Verwaltungsunternehmen. In „vorauseilendem Gehorsam“ habe ich noch einen kompetenten Juristen/RA empfohlen. Das ganze ist nun 8 Jahre zurück, die Balkone wurden nie errichtet (+ vermutlich auch nie genehmigt).


    Vielleicht wird so etwas deutlicher, wie komplex das Thema der baulichen Anlagen, Aus- /Umbauten, Erweiterungen/Nutzungsänderungen, etc. ist bzw. sein kann. Und wir haben 16(!) verschiedene LBauO`s.


    Das alles ist lediglich meine persönliche Herangehensweise anhand des Berufes + der Berufserfahrung. Wofür es definitiv keine Regelwerke gibt ist das „persönliche Abwägungsgebot“. Als Planer (Installer, Verantwortlicher) kann man nur versuchen hier für sich/das Unternehmen eine vertretbare Gangart einzuschlagen. Dabei kann die ein oder andere Information/Rückversicherung sicherlich hilfreich sein. Ich will auch nochmal meinen ausdrücklichen Respekt und meine Anerkennung für all die tollen Lösungen, die ich hier (+ sonstwo) sehen durfte, zum Ausdruck bringen. Klasse!


    Irgendwie sind wir ja in das Theme mehr zufällig reingerutscht… Bin ja auch blos so ein „Heimkino-Nerd“😉.

    Tach,


    puhhhh….., hier lese ich ja nun interressante Sachen (teilweise). th_viper ist da noch am nächsten dran. Thema Feuchteschutz z.B. Hier wird genehmigungstechnisch immer auf den winterlichen und sommerlichen Wärmeschutz abgestellt. Dies beinhaltet selbstverständlich auch eine Berechnung des sog. Taupunktes von Außenwandbauteilen/Konstruktionen (Glaserdiagramm war da schon sehr richtig👍🏻). Diesen Normgerecht zu bestimmen ist erstmal kein Hexenwerk, solange alle bautechnischen Parameter bekannt sind (Materialien, Schichtdicken, Lambda-Werte, Delta-Theta, etc…). Wichtig dabei ist zumindest die rechtlichen Vorgaben einzuhalten. Die sind keines Weges immer gleich. Das fängt schon an bei so banalen Unterscheidungen wie Wohngebäude/Nichtwohngebäude usw. Oberhalb der gesetzl. Mindestanforderungen zu landen geht natürlich immer, nur nicht darunter.


    Zum „Keller“: Sofern der Begriff im baurechtlichen Sinne zutreffend ist, sind selbstverständlich Aufenthaltsräume (zu denen die/unsere Kinos selbstverständlich zählen) nicht zulässig. In dem Moment, wo die Nutzung eines Kellers/Kellerraumes dahingehend geändert wird, ist man handfest im genehmigungspflichtigen „Verfahren“ (Antrag auf Nutzungsänderung gem. der jew. LBauO). Ist dies geklärt, so gehen hiermit eine ganze Reihe von (behördlichen/technischen) Regelwerken automatisch miteinher. So hat z.B. jeder Bauantrag im sog. „Genehmigungsverfahren“ (= LPh. 4 HOAI, nicht zu verwechseln mit LPh. 5 ff) eine bestimmte Form zu erfüllen. Diese zu fertigenden „Bauvorlagen“ (das ist das der Maßnahme entspr. einzureichende Konvolut) gliedert sich zumeist + stark vereinfacht in 3 Bereiche (grob unterschieden wird hier zw. „vereinfachtem Genehmigungsverfahren“ und „Vollverfahren“):


    - Planzeichnerisch

    - Rechnerisch

    - Textlich


    Alle Bereiche sind untereinander abzustimmen. Planzeichnungen müssen je nach Maßnahme idR im M. 1/100 beigereicht werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die Darstellung den „anerkannten Regeln der Technik“ entspricht und ALLE erforderlichen Maße, Bauwerke, Bauwerksabschnitte darstellt, die den (je nach Verfahren) einzureichenden Prüfumfang in behördlicher Sicht einwandfrei abdeckt. Dabei wiederum sind die „Bauvorlagenverordnung“ (BauVorlV) und die Planzeichenverordnung (PlanZV) einzuhalten! Es kommt noch besser: Die Erlaubnis zur Einreichung bei der Behörde setzt die sog. „Bauvorlagenberechtigung“ voraus, die im Antragskonvolut entsprechend nachzuweisen/anzugeben ist 😅 (z.B. Zulassung als Architekt/Ingenieur).


    Viele von Euch arbeiten ja gerne mit SketchUp. Ich kenne das Programm ebenfalls, bin mir aber nicht sicher, ob hieraus ggf. parametrisert, entsprechende, bauvorlagereife Plandaten generiert werden können (ich meine nicht). Eine einwandfreie Handzeichnung die, die vorgenannte Informationen enthält ist natürlich möglich, meist aber nicht mehr zeitgemäß, da ein Vorhaben nach Erhalt des Bauscheines (= Positivbescheid der zust. Behörde; „Baugenehmigung“) meist erst richtig losgeht und die Plandaten entspr. weiterbearbeitet und an weitere Fachplaner verteilt werden. Mit dem BIM-Standard ist man mEn auf einer recht sicheren Seite. Habe aber selbst die Erfahrung gemacht, dass dies für viele Baubeteiligte doch noch rel. neu u. tlw. auch ungewohnt ist (z.B. kleinere u. mittelständische Hanwerksbetriebe, FU`s etc.). Halte ich dennoch für sehr sinnvoll und gerade bei komplexeren Projekten (unsere recht aufwendigen „Kinos“ zähle ich dazu, wobei es bei sog. Raumausbauten noch viele weitere ähnlich komplexe Themenbereiche gibt) fast unabdingbar.

    Für Planer (Installer) hat das natürlich viele Vorteile: Raumsimulationen, Varianten, Kollisionsprüfungen, Bauteilübergänge, Anschlüsse, Grundlagenmodell für andere Fachplaner/Ingenieure, Massenermittlung, Phasenexakte Berechnungen, Schnittstellen zur Energie- u. Kostenplanung, Fortschreibungen ab LPh. 4 (je nach Auftragsumfang) etc…. Ganz wichtig ist stets eine rechtlich einwandfreie Baudokumentation, dies kann ungemein hilfreich in Haftungsfragen sein. Haftung ist leider ebnfalls ein ganz „heißes“, eigenes Thema. Nur so als Stichwort: Abweichung des (vereinbarten?) Soll-Zustandes vom Ist-Zustand. Da lässt sich hervorragend über viele Jahre (+ Tausender) hinweg streiten. Traurig, aber wahr! Kurzes, einfaches Bsp.: Ich habe mal im Auftrage der Stadt (hier: Genehmigungsbehörde) ein Gutachten über einen vermeintlich genehmigten Dachgeschoßausbau verfasst. Dies beinhaltete u.A. auch eine verformungsgerechte Aufnahme der vorh. Bausubstanz einschl. diverser Bauteiluntersuchungen anhand von konkreten Auftragsfragen. Im Ergebnis kamen 54 Seiten Text und einige größere Planzeichnungen mit entspr. Erläuterungen zustande. Das zu Wohnzwecken genutzte Dachgeschoß wurde daraufhin behördlich „stillgelegt“. Danach hatte ich in den Vorgang keinen weiteren Einblick.


    Wenn ich z.B. hier lese, wie Feuchte/Schimmel oder Bspw. Brandschutz gehandhabt wird, so kann ich nur schreiben: Könnt Ihr alles vergessen,


    es sei denn diese Maßnahmen entsprechen dem sog. „Stand der Technik“ mindestens aber den „Anerkannten Regeln der Technik“.


    Diese Formulieren mögen zwar umgangssprachlich klingen, sind aber in der baulichen/technischen Rechtssprechung exakt definierte Begrifflichkeiten, die mit theoretisch anerkannten und praktisch bestätigten Regelwerken einhergehen. Irgendwelche Klimasensoren für eine Baffle-Wall, selbst erdachte Rauchwarnmeldesysteme etc… Solange diese Materialien/Gerätschaften/Verbundherstellungen/Konstruktionen o.Ä. keine „bauaufsichtliche“ Zulassung hinsichtlich der Geeignetheit Ihres Verwendungszweckes haben, wird das einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten. Egal, ob diese in der täglichen Praxis funktionieren oder nicht. Sobald Uneinigkeit zwischen AG + AN herrscht, wird genau darauf abgestellt. Das private Baurecht geht formal im öffentlichen Baurecht auf. „Eigentum verpflichtet“.


    Ein weiterer wichtiger Aspekt noch zum Dachgeschoß (oft im rechtlichen Sinne als sog. „oberstes Geschoß“ bezeichnet): Hier bitte vor eventuellen Umbauten/Ausbauten immer das Planungsrecht einsehen. Die sog. Bauleitplanung kann dort Gebietsausweisungen, Höhenbeschränkungen und vor allen Dingen Geschossigkeiten festlegen. Oft entsteht nämlich durch eine Nutzungsänderung aus dem obersten Geschoß ein sog. „Vollgeschoß“. Selbst wenn sich die Außenkubertur des Gebäudes nicht ändern sollte, kann dies rein aufgrund der geplanten Um- oder Ausbaumaßnahme unzulässig sein; es ist ggf. der „Nichtvollgeschoßnachweiß“ zu führen. Gleiches gilt für §34 BauGB (= Einfügegebot innerhalb der nicht im Zusammenhang bebauten Ortsteile). Will ich gar nicht näher drauf eingehen, ist langweilig + nicht ganz trivial, betrifft aber unsere Planungen öfter als man denkt. Dies vorher kurz abklären + Ihr seid auf der sicheren Seite. Das geht wirklich schnell, spart mglw. aber viel Ärger. An ein „Vollgeschoß“ werden übrigens auch wieder ganz bestimmte Anforderungen gestellt. Ein Keller z.B. kann kein Vollgeschoß sein😉. Vereinfacht kann man aber schreiben Keller- u. Dachgeschosse haben so eine Art „Sonderstatus“. Ich habe schon öfter mal tolle (Wohnraum/Kino)Installationen in einer Garage gesehen. Leider auch nicht zulässig. Garagen sind nämlich sog. „priviligierte“ bauliche Anlagen. Steht da was anderes drin als ein KFZ + erlangt die Behörde Kenntnis: Rückbauverfügung. Autsch. Alternativ: Prüfung, ob die Einleitung des obigen, grob beschriebenen Genehmigungsverfahrens Sinn macht (Fachmann fragen, wenn man selber keiner ist). Ordnungswiedrigkeitsverfahren gibts in jedem Falle obendrauf.


    Liest noch jemand? 😵‍💫😴 Da geht noch vieeeel mehr.


    „Bauliche Anlage“ gefällig? (das war glaube ich auch eine Frage🤔)

    Da es sich beim DG-Umbau bzw. Ausbau (in diesem Falle) wohl entweder um den Umbau eines vorhandenen Wohnraumes oder einer Nutzungsänderung in Wohnraum handelt, wäre die Art der Erschließung -im einfachen Genehmigungsverfahren- so erstmal nicht zulässig. Inwiefern hier ggf. mit Abweichungen/Befreiungen oder zusätzlichen, baulichen Lösungen umgegangen worden ist, geht daraus ja nicht hervor. Mindestens aber benötigt die Vertikalerschließung von Wohnräumen einen einseitigen Handlauf. Für Steigung + Auftritt gelten die einschlägigen Normen (Schrittmaß + Bequemlichkeit). Genaueres zur sog. Verkehrssicherheit (z.B. erforderliche Umwehrungen) ist den Durchführungsverordnungen der jeweiligen LBauO zu entnehmen. Eine rechtlich einwandfreie Erschließung von Wohnräumen stellt im Brandfalle z.B. auch das unversehrte/ungehinderte Eindringen der Rettungskräfte (z.B. Feuerwehrleute in Vollmontur m. Maske, Atemausrüstung, Bergungs- u. Transportwerkzeugen) je nach Brandschutzklasse und Abschnitt sicher (stark vereinfacht).


    Um die größtmögliche (auch rechtliche) Sicherheit zu Erlangen, ist das behördliche Einverständnis ggf. einzuholen (z.B. Pflichten der „Am Bau Beteiligten“ Bauvorlageberchtigung, etc.).


    Eigentlich ist es schon fast „beschämend“ womit man als professioneller Planer/Installer heutzutage in rechtlicher Sicht konfrontiert wird. Der Mut zur Lücke kann nur auf Vertrauen basieren. Rechtlich ist das nicht vorgesehen…🙄


    Respekt an all diejenigen, die Ihn aufbringen!😃 Klasse.

    Dirac ART geht ja in diese Richtung. Wenn das so nicht möglich wäre, wäre der Trinnov Ansatz dem von Dirac ja auf jeden Fall deutlich überlegen. Ganz schlecht scheint der Dirac Ansatz aber ja auch nicht zu funktionieren, was man so hört.

    Also, mich persönlich hat ART ziemlich überzeugt. Ich habe beim „Upgradeerstreflex“ natürlich auch an Trinnov gedacht… Hab mich dann aber doch für den „Underdog“ entschieden. Ich fühlte mich diesbzgl. auch wirklich sehr gut aufgeklärt durch meinen Händler. Ich bereue es keineswegs und bin als sagen wir mal „akustisch interessierter Laie“ wirklich beeindruckt😉.


    Ohne Mut zur Lücke hätte es viele Errungenschaften niemals gegeben. Auch hier spricht ja das Ergebnis absolut für sich👍🏻.


    Bedenkenträgermodus „on“:

    alle LBauO sind sog. „Gefahrenabwehrgesetze“, d.h. der Staat übernimmt die Ihm auferlegte Schutzpflicht gegenüber dem Bürger. Dabei unterscheidet er z.B. auch sehr feingliedrig zwischen Aufenthaltsräumen die zum Dauerhaften Aufenthalt von Personen geeignet sind und „anderen Räumen“ (z.B. einem Bad, ohne Fenster). Auch Wohneinheiten und deren Abgrenzungen untereinander spielen eine große Rolle. Als gewerblicher Unternehmer bzw. (Planungs)Dienstleister ist man IMMER an die gesetzlichen Vorgaben gebunden, da kann man sich unterschreiben lassen, was man will. Zumindest der ERSTE SICHERE RW (Rettungsweg) -um bei dem Bsp zu bleiben- sollte IMMER einwandfrei gewährleistet sein. Ein Anleitern für den ZWEITEN, notwendigen, unabhängigen RW ist mit der örtlichen Behörde ggf. durch Anleiterprobe abzustimmen. Alternativ bleibt die Schaffung des ZWEITEN, als sog. baulichen RW. Und an einen ERSTEN RW werden ganz bestimmte, strenge Anforderungen gestellt, wohlgemerkt mit der Geschoßhöhe (der baulichen Anlage) zunehmend (Stichw. Gebäudeklassen). Das könnte man/ich noch unendlich weiter fortsetzen…., besser nicht. Daher lieber Filme gucken😉🎬

    Bedenkenträgermodus „off“


    Also, weiter fleißg tolle Kinos umsetzen und soviel Zeit wie mgl. darin verbringen. Ich bin da auch keine Ausnahme😅.



    Tach,


    absolut klasse umgesetzt. Olombo hat aber auch auf einen „kritischen“ Punkt hingewiesen. Worüber ich wirklich noch nie etwas vernommen habe, sind gerade bei Bestands-Umbauten die einzuhaltenden, baurechtlichen Gegebenheiten (Stichw.: Nutzungsänderung z.B.). Gerade hierzulande hemmen die Begriffe „Fluchtwege“ sowie „vorbeugender Brand- u. Gefahrenschutz“ der entspr. LBauO oft jeglichen Wunsch(t)raum. Gerade in Dachgeschossen…, leider. Erlebe ich fast täglich.